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Exklusiv Tours & Events
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Geschäfts- und Vermietungsbedingungen
Geschäfts- und Vermietungsbedingungen
1. Geltungsbereich
Nachstehende Vertragsbedingungen gelten für alle Verträge bezüglich der Anmietung von unserem Bus sowie für alle sonstige von uns angebotene Leistungen. Ein Vertrag über die Erbringung von
Dienstleistungen kommt nur zustande, wenn dies von der Eventagentur schriftlich bestätigt wurde.
2. Mietvertrag / Abschluss eines Reisevertrages
2.1 Mit der schriftlichen, mündlichen oder telefonischen Buchung per E-Mail, online oder telefonisch, bietet der Kunde dem Veranstalter den Miet-
bzw. Reisevertrag verbindlich an. Dies erfolgt durch den Anmelder, sowie für alle mit aufgeführten Teilnehmern, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen
Verpflichtungen einsteht. Bei Minderjährigen ist eine Einverständniserklärung von den Erziehungsberechtigten zu unterschreiben. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den
Vermieter/Veranstalter zustande. Die Annahme erfolgt durch Zusendung der schriftlichen Bestätigung des Vermieters/Veranstalter.
2.2 Die Vermietung / Buchung des Busses erfolgt grundsätzlich nur mit Fahrer. Der Fahrer wird im Auftrag des Kunden tätig und ist
während der Mietzeit verantwortlich. Der Fahrer hat das Recht Kundenwünsche abzulehnen, wenn diese gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen oder das Risiko besteht, dass das Fahrzeug oder Fahrgäste
zu Schaden kommen könnten.
2.3 Für Fremdleistungen während eines Auftrages oder Vermittlung von Aufträgen, tritt der Vermieter/Veranstalter lediglich als Vermittler auf, hierbei sind grundsätzlich
der Kunde und die ausführende Fremdfirma Vertragspartner. In diesen Fällen ist der Vermieter/Veranstalter vertraglich nicht haftbar. Der Veranstalter haftet insofern grundsätzlich nur für die
Vermittlung, nicht jedoch für die vermittelten Leistungen. Für den Vertragsschluss gelten die Bestimmungen der Ziffer 1 sinngemäß.
3. Leistungen
3.1 Die vertraglichen Leistungen richten sich nach der verbindlichen Leistungsbeschreibung in der Veranstaltungsbestätigung.
3.2 Nebenabreden, besondere Vereinbarungen, vereinbarte Sonderwünsche des Kunden sind in die Veranstaltungsbestätigung aufzunehmen.
4. Leistungsänderungen
4.1 Änderungen oder Abweichungen einzelner Leistungen von den vereinbarten Inhalten des Veranstaltungsablaufes, die nach Vertragsschluss notwendig werden und
vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Veranstaltung
nicht beeinträchtigen.
4.2 Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Leistung hat der Veranstalter dem Kunden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu erklären.
4.3 Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Leistung, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder stattdessen an einer mindestens gleichwertigen
Veranstaltung teilnehmen. Voraussetzung der Veranstalter ist in der Lage eine solche Veranstaltung ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten.
4.4 Für den Fall einer zulässigen Änderung bleiben die übrigen Rechte (insbesondere Minderung, Schadensersatz) unberührt.
5. Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter
Der Veranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Vertrag zurücktreten oder nach Beginn der Veranstaltung den Vertrag kündigen:
5.1 Wenn der Vertragspartner seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt oder die vereinbarten Vertragsbedingungen nicht einhält.
5.2 Bei Nichterreichen einer vorher angegebenen Mindestteilnehmerzahl ist der Veranstalter berechtigt die Veranstaltung bis zwei Wochen vor Beginn
abzusagen. Der Kunde kann die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Veranstaltung verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den
Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Macht der Kunde nicht von diesem Recht Gebrauch, so wird der bis dahin eingezahlte Betrag ohne Abzug zurückerstattet.
5.3 Ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Teilnehmer trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für den Veranstalter und/oder die
anderen Teilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Teilnehmer sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Veranstalter steht in diesem Falle der volle Betrag zu, soweit
sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Leistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche im Übrigen bleiben unberührt.
5.4
Im Falle der Kündigung kann der Veranstalter für erbrachte oder noch zu erbringende Leistungen eine nach § 471 BGB zu bemessende Entschädigung verlangen.
5.5 Sollte der Veranstalter einen vereinbarten Termin unverschuldet, z.B. durch witterungsbedingte Notsituationen, gesetzliche Auflagen, oder
technische Pannen nicht erfüllen können, hat der Mieter (wegen der Besonderheit des Fahrzeuges) keinen Anspruch auf Erfüllung des Vertrages. In diesem Fall wird die Anzahlung zurück
erstattet. Ansprüche des Mieters darüber hinaus gegen die Agentur sind
ausgeschlossen.
5.6 Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg, innere Unruhe, Epidemien, hoheitliche Anordnungen (Entzug der Landesrechte, Grenzschließungen) Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften oder gleichwertige Fälle, berechtigen beide Teile zur Kündigung des Reisevertrages.
6.Zahlungsbedingungen 6.1
Mit Erhalt der Buchungsbestätigung Anzahlung von 20 % des Reisepreises pro angemeldeter Person fällig. Die Anzahlung wird
auf den Reisepreis angerechnet. Die Kosten für eine evtl. Reiseversicherung werden in voller Höhe zusammen mit der Anzahlung fällig.
6.2 Die Restzahlung ist zwei Wochen vor Abreise fällig.
6.3 Vertragsabschlüsse innerhalb von zwei Wochen vor Leistungsbeginn verpflichten den Kunden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises.
7. Verzögerungen/Verlängerungen der Mietzeit
Mehrkosten durch Verzögerungen gehen zu Lasten des Kunden, es sei denn, die Verzögerungen beruhen auf dem Verschulden des Veranstalters. Verlängerungen der vereinbarten Mietzeit sind generell
möglich, sofern sie mit den Lenk- und Ruhezeiten des Busfahrers und/oder den Nachfolgenden Veranstaltungen koordinierbar sind.
8. Rücktritt des Kunden, Umbuchungen, Ersatzkunde
8.1 Der Veranstalter ist bei Rücktritt des Kunden vom Vertrag (Storno) berechtigt, folgende Stornokosten geltend zu machen:
bis 29 Tage vor Veranstaltungsbeginn 10% des Preises
vom 28. bis zum 22. Tag vor Veranstaltungsbeginn 20% des Preises
vom 21. bis zum 15. Tag vor Veranstaltungsbeginn 40% des Preises
vom 14. bis zum 08. Tag vor Veranstaltungsbeginn 60% des Preises
vom 07. bis zum 01. Tag vor Veranstaltungsbeginn 80% des Preises
am Tag der Veranstaltung 95% des Preises
Abweichende Stornogebühren werden Ihnen mit dem Angebot mitgeteilt.
8.2
In den Stornoentschädigungen sind die Zusatzleistungen (Fremdleistungen, etc.) nicht
umfasst. Der Veranstalter kann neben der Stornoentschädigung in Bezug auf die Zusatzleistungen den konkreten Schaden
berechnen, Ziffer 8.1 bleibt hiervon unberührt.
8.3 Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluß Änderungen oder Umbuchungen, so kann der Veranstalter ein
Bearbeitungsentgelt von EUR 15,- pro Vorgang verlangen, soweit er nicht eine höhere Entschädigung nachweist, deren Höhe sich nach dem Veranstaltungspreis
unter Abzug des Wertes der von dem Veranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen bestimmt, was der Veranstalter durch anderweitige Verwendungen der Leistungen erwerben kann.
8.4 Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter oder bei der Buchungsstelle. Dem Kunden wird der schriftliche
Rücktritt empfohlen.
8.5 Der Kunde kann sich bis zum Veranstaltungsbeginn durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den Erfordernissen genügt und seiner Teilnahme nicht
gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Der Kunde und der Dritte haften dem Veranstalter als Gesamtschuldner für den Veranstaltungspreis.
9 Preisänderungen
9.1 Bei Preiserhöhungen nach Vertragsschluss um mehr als 5% ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag
zurückzutreten. Stattdessen kann er die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Veranstaltung
verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten.
9.2 Die Rechte nach Ziffer 9.1. hat der Kunde unverzüglich nach der Erklärung des Veranstalters über die Preiserhöhung diesem gegenüber geltend zu machen.
10. Haftung des Veranstalters
10.1 Der Veranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für:
a) die gewissenhafte Veranstaltungsvorbereitung;
b) die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger;
c) die Richtigkeit der Leistungsbeschreibungen;
d) die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen.
10.2 Der Veranstalter haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Person.
10.3 Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Leistung internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen
ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so
kann sich der Veranstalter gegenüber dem Kunden auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden
gesetzlichen Bestimmungen berufen.
11. Verkehrsvorschriften / Versicherung / Haftung
11.1 Wegen der Größe des Fahrzeuges obliegt der Mieter / Fahrer einer besonderen Sorgfaltspflicht. Unwegsame Strecken sind wegen
der geringen Bodenfreiheit zu umfahren. Enge Straßen sind zu meiden. Keinesfalls darf gegen
bestehende Verkehrsvorschriften verstoßen werden.
Das Fahrzeug ist im gesetzlichen Rahmen als Bus im Gelegenheitsverkehr Haftpflichtversichert. Eventuelle Schäden des Mieters über diesen Rahmen hinaus können beim Vermieter nicht geltend gemacht
werden.
Der Mieter haftet für alle von ihm oder den anderen Fahrgästen hervorgerufenen Schäden, sowie übermäßigen
Verschmutzungen. Das Rauchen im Bus ist grundsätzlich untersagt.
11.2 Vom Mieter (oder von ihm beauftragten Dritten) angebrachte Beschriftungen, Anbauten und Dekorationen sind vom
Kunden wieder zu entfernen. Er haftet für alle Folgeschäden. Risiken während Film/Fotoaufträgen
oder ähnlichen Aktionen außerhalb der reinen Personenbeförderung sind durch eine vom Mieter
abzuschließende Zusatzversicherung (z.B. Requisitenversicherung) zu versichern.
12. Beförderung
Eine Beförderungspflicht besteht nicht. Die Fahrgäste haben sich an die Weisungen des Busfahrers zu halten. Handeln Fahrgäste den Weisungen des Busfahrers zuwider, oder stellen sie
nach der STVO eine Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs, auch durch Beeinträchtigung des Busfahrers dar, ist der Vermieter oder der
Busfahrer berechtigt, diese von der Beförderung auszuschließen. In diesem Falle wird der volle
Mietpreis, einschließlich des Kilometerpreises und allen Neben- und Sonderleistungen, berechnet. Vorgenanntes gilt auch bei der Gefahr von Fahrzeugbeschädigungen oder übermäßigen
Verschmutzungen.
13. Pass-, Visa- und gesundheitspolitische Formalitäten
13.1 Der Veranstalter weist Staatsangehörige des Staates, in dem das Event angeboten wird, auf Pass-, Visumerfordernisse einschließlich der Fristen zur Erlangung
dieser Dokumente und gesundheitspolizeiliche Formalitäten in dem von ihm herausgegebenen und dem Kunden zur Verfügung gestellten Prospekt oder durch Unterrichtung vor der Buchung
einschließlich zwischenzeitlicher Änderungen insbesondere vor Vertragsschluss und vor Beginn hin, die für das jeweilige Land gelten.
13.2 Bei pflichtgemäßer Erfüllung der Informationspflicht durch den Veranstalter hat der Kunde die Voraussetzungen für die Reise zu schaffen, sofern sich nicht der
Veranstalter ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Bescheinigungen, etc. verpflichtet hat.
13.3 Entstehen z.B. infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen für die Reise Schwierigkeiten, die allein auf das Verhalten des Kunden zurückzuführen sind (z.B.
keine Beschaffung des erforderlichen Visums), so kann der Kunde nicht kostenfrei zurücktreten oder einzelne Veranstaltungsleistungen folgenlos in Anspruch nehmen. Insofern gilt die Ziffer
8. (Rücktritt des Kunden) entsprechend.
14. Mitwirkungspflicht des Kunden
14.1 Falls der Kunde seine Reisedokumente nicht rechtzeitig vor Abreise erhalten hat, hat er den Veranstalter umgehend zu benachrichtigen.
14.2 Sind die Veranstaltungsleistungen nicht vertragsgemäß, so kann der Kunde Abhilfe verlangen, sofern dies nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand
erfordert. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Veranstaltungsmangel bzw. einer gleichwertigen
Ersatzleistung.
14.3 Der Kunde kann die Herabsetzung des Veranstaltungspreises nach § 638 Abs. 3 BGB verlangen, wenn er den oder die Mängel beim Veranstalter, oder falls dieser
nicht erreichbar ist, beim Verantwortlichen vor Ort anzeigt, soweit nicht erhebliche Schwierigkeiten die Mängelanzeige gegenüber dem Veranstalter unzumutbar machen. Die Telefonnummer und
Kontaktadresse ergeben sich aus den Veranstaltungsunterlagen. Unterlässt der Kunde schuldhaft die Mängelanzeige, so stehen ihm keine Ansprüche auf Herabsetzung des Veranstaltungspreises zu.
Hat der Kunde mehr als die geminderte Vergütung gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Unternehmer zu erstatten. Die §§ 346 Abs. 1, 347 Abs. 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuches finden entsprechende Anwendung.
14.4 Ist die Veranstaltung mangelhaft und leistet der Veranstalter nicht innerhalb der vom Kunden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Kunde auch
selbst Abhilfe schaffen und den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Veranstalter die Abhilfe verweigert oder ein besonderes
Interesse des Kunden die sofortige Selbsthilfe rechtfertigt.
14.5 Wird die Veranstaltung durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt, so kann der Kunde eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen. Verstreicht die Frist nutzlos, kann
der Kunde den Veranstaltungsvertrag kündigen. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Abhilfe unmöglich ist, verweigert wird oder die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse
des Kunden gerechtfertigt ist. Das gilt entsprechend, wenn dem Kunden die Veranstaltung infolge eines Mangels aus wichtigem und für den Veranstalter erkennbarem Grund nicht zuzumuten
ist.
14.6 Bei berechtigter Kündigung kann der Veranstalter für erbrachte oder zur Beendigung der Veranstaltung noch zu erbringende Leistungen eine Entschädigung
verlangen. Für deren Berechnung sind der Wert der erbrachten Leistungen sowie der Gesamtpreis und der Wert der vertraglich vereinbarten Leistungen maßgeblich ( vgl. § 638 Abs. 3 BGB). Das
gilt nicht, sofern die erbrachten oder zu erbringenden Leistungen für den Kunden kein Interesse haben. Der Veranstalter hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die infolge der
Vertragsaufhebung notwendig sind. Ist die Rückbeförderung vom Vertrag mit umfasst, so hat der Veranstalter auch für diese zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen.
14.7 Der Kunde kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den
der Veranstalter nicht zu vertreten hat.
15. Ausschluß von Ansprüchen und Verjährung
15.1 Ansprüche wegen mangelhafter Leistungen hat der Kunde innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Veranstaltung gegenüber dem
Veranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Kunde eine genannte Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte.
15.2 Ansprüche des Kunden im Sinne der Ziffer 12.1 verjähren grundsätzlich in einem Jahr nach dem vertraglich vorgesehenen Veranstaltungsende, jedoch mit der Einschränkung, dass diese Verjährungsfrist von einem Jahr nicht vor Mitteilung eines Mangels an den Veranstalter durch den Kunden beginnt. Bei grobem Verschulden verjähren die in Ziffer 15.1 betroffenen Ansprüche in zwei Jahren. Im Übrigen gilt, insbesondere auch bei arglistigem Verschweigen des Mangels, die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren.
16. Haftungsbeschränkung
16.1 Die Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Veranstaltungspreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird.
b) wenn der Veranstalter für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
16.2 Gelten für eine von einem Dritten zu erbringende Leistung internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch
auf Schadenersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der Veranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen
und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.
16.3 Der Veranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen,
Theaterbesuche usw.) und die in der Ausschreibung als Fremdleistung gekennzeichnet sind.
16.4 Für alle gegen den Veranstalter gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Veranstalter
bei Sachschäden bis 4000 Euro. Übersteigt der dreifache Veranstaltungspreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Veranstaltungspreises beschränkt.
Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Kunde und Veranstaltung. Dem Kunden wird in diesem
Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- oder Reisegepäckversicherung empfohlen.
17. Bildaufnahmen während der Veranstaltung
17.1 Bei den Veranstaltungen werden zu Werbezwecken (Internet, Katalog) Fotoaufnahmen
angefertigt. Mit der Buchung erklärt der Reisende grundsätzlich seine Einwilligung mit einer Veröffentlichung der Aufnahmen. Alle Aufnahmen sind Eigentum von Exklusiv Tours & Events.
Eine weitere Verbreitung bedarf, neben der Zustimmung der abgebildeten Personen, auch unser Einverständnis.
17.2 Sollten Kunden im Einzelfall nicht mit einer Veröffentlichung einverstanden sein, bitten wir sie dies sofort bei bzw. kurz nach der Buchung oder
spätestens während der Veranstaltung mitzuteilen. Bereits aufgenommene Bilder werden dann umgehend gelöscht und nicht veröffentlicht. Im Internet veröffentlichte Bilder können auch
später noch gelöscht werden, wenn dies von den Abgebildeten ausdrücklich gewünscht wird.
18. Gerichtsstand
Der Gerichtsstand für beide Seiten ist Gaggenau.
19. Teilunwirksamkeit
Sollte eine der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein, bleiben die übrigen Bedingungen von der Unwirksamkeit unberührt. In diesem Fall gelten diejenigen Vorschriften, die dem Inhalt der Klausel am
nächsten kommen.
Eventveranstalter:
Exklusiv Tours &
Events
Postfach 11 46
76551 Gaggenau
Stand: November
2012